Statuten
STATUTEN
(Gegründet 1884)
Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Unter dem Namen "Gastro Zürich-City, Gastgewerbeverband der Bezirke Zürich und Dietikon" besteht ein Verein gemäss Art. 60 und folgende des Schweiz. Zivilgesetzbuches mit Rechtsdomizil in Zürich.
Art. 2 Der Verein bezweckt als Sektion von GastroZürich die Hebung des Wirteberufes, die Wahrung und Förderung der Wohlfahrt des Wirtestandes sowie die Pflege freundschaftlicher Beziehungen unter seinen Mitgliedern. Soweit es im Rahmen dieser Zweckbestimmung der Wahrung spezieller oder örtlicher Berufsinteressen dient, können zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben durch Beschluss des Vorstandes Untergruppen gebildet werden. Diesen steht indessen das Recht zur Interessenvertretung nach aussen nicht zu. Mitgliedschaft
Art. 3 Als Mitglieder können unbescholtene natürliche und juristische Personen, die in den Bezirken Zürich und Dietikon einen patentpflichtigen Wirtschaftsbetrieb führen, aufgenommen werden. Die Mitglieder des Vereins sind zugleich Mitglieder von GastroZürich und GastroSuisse. Auf Antrag des Vorstandes können auch Personen aufgenommen werden, die mit dem Gastgewerbe verbunden sind oder sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.
Art. 4 Die Anmeldung zum Beitritt hat schriftlich zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft bei einer Untergruppe kann nur nach vorangegangener Aufnahme in den Verein erworben werden. Ehren- und Freimitgliedschaft/Gönner
Art. 5 Personen, die sich um den Verein und das Zürcher Gastgewerbe besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder sind nur vom Sektionsbeitrag befreit, nicht aber von den Beiträgen an GastroZürich und an GastroSuisse. Natürlichen Personen, die dem Verein seit mehr als 40 Jahren angehören, kann auf Antrag des Vorstandes die Freimitgliedschaft verliehen werden. Freimitgliedern ist nur der Vereinsbeitrag erlassen, nicht jedoch allfällige Beiträge an GastroZürich und GastroSuisse. Personen, die dem Verein besonders zugeneigt sind und die Voraussetzungen fŸr eine Aktivmitgliedschaft nicht erfüllen, können dem Verein als Gönner beitreten. Sie entrichten einen jährlichen von der Generalversammlung festgesetzten Beitrag. Gönner haben kein Stimm- und Wahlrecht. Gönner haben keinen Anspruch auf Leistungen der Stiftung Sterbekasse.
Austritt und Ausschluss
Art. 6
Die Mitgliedschaft erlischt:
a. infolge Ablebens;
b. durch freiwilligen Austritt;
c. bei Übernahme eines Wirtschaftsbetriebes ausserhalb der Bezirke Zürich und Dietikon;
d. nach Aufgabe jeglicher Tätigkeit im Gastgewerbe, sofern das Mitglied dem Verein nicht schon mindestens zehn Jahre angehört hat und sofern es seinen Wohnsitz nicht in einen anderen Kanton verlegt. Um der Sterbekasse von Gastro Zürich-City als Privatmitglied weiterhin anzugehören, muss es jedoch mindestens zehn Jahre Aktivmitglied gewesen sein. Gehört das Mitglied bei Aufgabe des Wirteberufes dem Verein mindestens zwanzig Jahre an, so kann es die Mitgliedschaft auch bei Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Kanton fortsetzen;
e. durch Ausschluss.
Der freiwillige Austritt ist nur auf das Ende eines Kalenderjahres zulässig und muss dem Vorstand unter Beachtung einer Frist von einem Monat schriftlich angezeigt werden. Bei Aufgabe des Wirteberufes oder bei Wegzug aus den Bezirken Zürich und Dietikon ist der Austritt nach Entrichtung des fälligen Mitgliederbeitrages jederzeit zulässig. Der Ausschluss erfolgt bei Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages, bei wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Statuten und Beschlüsse des Vereins, wegen Handlungen, die mit den Zwecken und Bestrebungen des Vereins unvereinbar sind, und ferner wegen entehrender Strafe. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes und muss dem Ausgeschlossenen schriftlich mitgeteilt werden. Gegen diesen Beschluss hat der Ausgeschlossene innerhalb von zehn Tagen von der Zustellung der schriftlichen Mitteilung an ein Rekursrecht an die Generalversammlung.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Art. 7
Die Mitglieder geniessen sämtliche Vorteile und Einrichtungen, die der Verein gemäss Statuten, Reglementen und Beschlüssen zu bieten vermag. Mitgliedern, denen in Ausübung des Wirteberufes ein offenkundiges Unrecht widerfährt, kann der Vorstand Rechtsschutz gewähren.
Art. 8
Die Mitglieder haben die Bestrebungen und die Tätigkeit des Vereins mit allen Kräften zu unterstützen und die Beschlüsse des Vereins, von GastroZürich und GastroSuisse, wie die von diesen erlassenen Reglemente gewissenhaft zu beachten.
Art. 9
Die Mitglieder zahlen an den Verein einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Generalversammlung alljährlich für das nächstfolgende Jahr bestimmt wird. Mitglieder, die Inhaber mehrerer patentpflichtiger Wirtschaftsbetriebe in den Bezirken Zürich und Dietikon sind, haben den Jahresbeitrag für jeden Betrieb voll zu entrichten. Der Beitrag an den Verein wird gemeinsam mit den Beiträgen des kantonalen und des schweizerischen Gastgewerbeverbandes zu Beginn des Kalenderjahres erhoben und ist bis spätestens Ende Januar zu entrichten. Juristische Personen oder Inhaber mehrerer Betriebe haben bei Abstimmungen und Wahlen nur eine Stimme.
Art. 10
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Organisation
Art. 11
Die Organe des Vereins sind:
1. die Generalversammlung;
2. der Vorstand;
3. der Geschäftsausschuss;
4. die Rechnungsprüfungskommission. Generalversammlung
Art. 12
Die Generalversammlung findet jährlich in der Regel im Frühjahr statt. Ort und Zeit bestimmt der Vorstand. Die Einladung und die Traktandenliste der Versammlung müssen 10 Tage vor der Versammlung im Besitze der Mitglieder sein. Anträge aus Mitgliederkreisen müssen 5 Tage vor der Versammlung schriftlich im Besitze des Vorstandes sein. Sie ist für folgende Geschäfte zuständig:
1. Abnahme des Jahresberichtes des Vereins und der Stiftung Sterbekasse;
2. Abnahme der Jahresrechnung des Vereins und der Stiftung Sterbekasse, der entsprechenden Revisionsberichte und Entlastung der Vereinsleitung und des Stiftungsrates, im letzteren Fall unter Vorbehalt der Rechnungsgenehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde;
3. Beschlussfassung über den Voranschlag des Vereins;
4. Festsetzung der Jahresbeiträge für das folgende Jahr;
5. Wahlen:
a. des Vereinspräsidenten;
b. der übrigen Vorstandsmitglieder;
c. des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des Stiftungsrates der Stiftung Sterbekasse, wovon der Präsident und zwei Mitglieder aus dem Vorstand und die weiteren aus der übrigen Mitgliedschaft zu wählen sind;
d. der Rechnungsprüfungskommission des Vereins und der Stiftung Sterbekasse sowie von drei Ersatzmännern;
e. der kantonalen Delegierten;
6. Ernennung von Ehren- und Freimitgliedern;
7. Beschlussfassung über vorliegende Anträge;
8. Entscheid über Rekurse der durch den Vorstand ausgeschlossenen Mitglieder;
9. Beschlussfassung über Massnahmen im Sinne von Art. 27 (Stiftung Sterbekasse);
10. Teil- und Totalrevision der Statuten;
11. Beschlussfassung über die Auflösung und Liquidation des Vereins;
12. Beschlussfassung über andere ihr durch Gesetz, Statuten und alle ihr von Organen überwiesenen Geschäfte;
13. Bestimmung der Publikationsorgane.
Art. 13
Ausserordentliche Generalversammlungen und Vereinsversammlungen werden vom Vorstand nach Bedürfnis einberufen. Eine ausserordentliche Generalversammlung ist vom Vorstand ferner einzuberufen, sofern dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt wird. Die Einberufung sämtlicher Versammlungen erfolgt auf dem Zirkularwege und durch Anzeige in den Fachorganen.
Art. 14
Für Wahlen und Abstimmungen gilt, sofern nicht geheime Abstimmung oder ein anderer Wahlmodus beschlossen wird, das offene Handmehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Bei Abstimmungen geschieht die Beschlussfassung durch das einfache Mehr. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das Mehr der anwesenden Stimmberechtigten (absolutes Mehr). In den folgenden Wahlgängen entscheidet das Mehr der abgegebenen Stimmen (relatives Mehr). Gewählt sind dabei diejenigen Kandidaten, welche am meisten Stimmen auf sich vereinigen. Der Vorstand
Art. 15
Der Vorstand besteht aus den drei Mitgliedern des Geschäftsausschusses und bis zu acht weiteren Mitgliedern, die alle von der Generalversammlung für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt werden. Durch Beschluss der Generalversammlung kann die Mitgliederzahl des Vorstandes erhöht werden. Bei der Wahl sollen die verschiedenen Bezirks- und Stadtteile wie die Kommissionen und Untergruppen nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Art. 16
Der Vorstand ist für folgende Geschäfte zuständig:
1. Wahl des Geschäftsausschusses;
2. Wahl der ständigen Kommissionen und deren Präsidenten;
3. Wahl allfälliger Ersatzmitglieder des Stiftungsrates der Stiftung Sterbekasse;
4. Anstellung des Sekretärs;
5. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
6. Einberufung der General- und Vereinsversammlungen und Vorbereitung der Anträge. Der Vorstand besorgt im Übrigen sämtliche Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht durch die Statuten und das Gesetz anderen Organen vorbehalten sind und vertritt denselben nach aussen.
Der Geschäftsausschuss
Art. 17
Der Geschäftsausschuss besteht aus dem Präsidenten, Vizepräsidenten und dem Kassier. Der Geschäftsausschuss bereitet die Geschäfte des Vorstandes vor und besorgt die ihm übertragenen Aufgaben. Für ausserordentliche und nicht budgetierte Ausgaben besitzt der Geschäftsausschuss einen Kredit bis zu Fr. 10000.- im einzelnen Fall.
Art. 18
1. Der Präsident leitet den Verein im Einvernehmen mit den Vereinsorganen. Er vertritt ihn nach aussen.
2. Der Präsident besitzt in allen Kommissionen beratende Stimme und Antragsrecht.
3. Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten in seiner Tätigkeit und ist in allen Teilen sein Stellvertreter.
4. Dem Kassier unterstehen das Rechnungs- und Kassawesen sowie die Vermögensverwaltung.
5. Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.
Die Rechnungsprüfungskommission
Art. 19
Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus einem Präsidenten und weiteren zwei Mitgliedern sowie drei Ersatzmännern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Amtsdauer der Rechnungsprüfungskommission beträgt drei Jahre. Jedes Jahr hat das amtsälteste Mitglied aus der Kommission auszuscheiden.
Die Kommission konstituiert sich selbst.
Art. 20
Die Rechnungsprüfungskommission überprüft alljährlich die gesamte Rechnungsführung des Vereins und der Stiftung Sterbekasse und erstattet der Generalversammlung Bericht und Antrag. Sie ist berechtigt, jederzeit die Vorlage aller Bücher und Belege zu verlangen und den Kassabestand festzustellen. Der Vorstand muss die gesamte Rechnungsführung des Vereins jährlich durch eine schweizerische Treuhandgesellschaft überprüfen lassen.
Fachzeitung
Art. 21
Der Verein besitzt unter dem Namen „Zürcher Wirtenachrichten“ ein offizielles Fachorgan zur Wahrung und Förderung aller Belange des Zürcher Gastgewerbes.
Ständige Kommissionen
Art. 22
1. Ständige Kommissionen des Vereins sind:
a. die Berufsbildungs-Kommission
b. die Redaktions-Kommission
c. die Preisbildungs-Kommission
d. die Werbe- und Propaganda-Kommission
2. Die Schaffung weiterer Kommissionen bleibt dem Vorstand vorbehalten.
Art. 23
1. Die Wahl der Präsidenten und der Mitglieder der ständigen Kommissionen steht dem Vorstand zu.
2. Der Präsident und mindestens ein Mitglied der ständigen Kommissionen müssen dem Vorstand des Vereins angehören. Die Amtsdauer der ständigen Kommissionen beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
3. Die ständigen Kommissionen sind keine selbständigen Organe des Vereins. Ihre Beschlüsse erfolgen im Sinne der Antragstellung zuhanden des Vorstandes.
4. Die ständigen Kommissionen haben ihre Tätigkeit mit dem Sekretariat zu koordinieren.
5. Die Kommissionen konstituieren sich mit Ausnahme der Präsidenten selbst.
a) Berufsbildungs-Kommission
Art. 24
1. Die Berufsbildungs-Kommission besteht aus einem Präsidenten und weiteren acht bis zehn Mitgliedern.
2. Als Mitglieder in die Berufsbildungs-Kommission können nur ausgewiesene Fachleute gewählt werden.
3. Die Berufsbildungs-Kommission besorgt und überwacht das berufliche Bildungswesen des Vereins. Sie befasst sich mit der Organisation und Durchführung von Fachkursen mit Einschluss der Personal- und Nachwuchswerbung.
b) Redaktions-Kommission
Art. 25
Die Redaktions- Kommission der Zürcher Wirtenachrichten besteht aus einem Präsidenten und weiteren vier Mitgliedern.
1. Die Redaktions-Kommission ist Aufsichtsbehörde und beratende Instanz für alle mit der Redaktion und der Herausgabe der Zürcher Wirtenachrichten zusammenhängenden Angelegenheiten. c) Preisbildungs-Kommission
Art. 26
1. Die Preisbildungs-Kommission setzt sich zusammen aus einem Präsidenten und vier weiteren Mitgliedern.
2. Die Preisbildungs-Kommission steht dem Vorstand als beratende Instanz für alle gastgewerblichen Preisfragen zur Verfügung. Sie erstellt nach Bedarf Richtpreistabellen.
d) Werbe- und Propaganda-Kommission
Art. 27
1. Die Werbe- und Propaganda-Kommission besteht aus einem Präsidenten und weiteren vier Mitgliedern. Der Kommission gehört der Kassier von Amtes wegen an.
2. Die Kommission befasst sich mit Werbe- und Propagandafragen.
Fonds
Art. 28
Der Verein unterhält einen Berufsbildungsfonds, der durch seine eigenen Zinserträgnisse, durch allfällige Beiträge aus der Vereinskasse und weitere Zuwendungen geäufnet wird. Dieser Fonds dient zur Förderung der Berufsbildung im Allgemeinen und zur Unterstützung von Fachkursen und Veranstaltungen, die der beruflichen Aus- und Weiterbildung der Mitglieder und des Personals sowie der Gewinnung von Nachwuchs für das Gastgewerbe dienen. Die Berufsbildungskommission kann über Ausgaben von bis zu Fr. 5000.- pro Fall in eigener Kompetenz entscheiden.
Art. 29
Der Verein unterhält einen Propagandafonds, der durch seine eigenen Zinserträgnisse, durch Beiträge aus der Vereinskasse und weitere Zuwendungen geäufnet wird. Dieser Fonds dient zur Durchführung allgemeiner Werbemassnahmen für das Gastgewerbe sowie zur Unterstützung von Veranstaltungen, die der Förderung des Gastgewerbes oder des Fremdenverkehrs in der Stadt Zürich und deren Agglomeration dienlich sind.
Art. 30
Der Verein unterhält einen Gewerbeschutzfonds, der durch seine eigenen Zinserträgnisse, durch Beiträge aus der Vereinskasse und weitere Zuwendungen geäufnet wird. Drohen dem Verein aussergewöhnliche Gefahren, so ist der Vorstand berechtigt, im Sinne eines Existenzschutzes von seinen Mitgliedern Sonderbeiträge anzufordern. Dieser Fonds ist bestimmt für die Durchführung unvorhergesehener dringlicher Aktionen und Massnahmen, die zum Schutz oder zur Förderung des Gastgewerbes nötig werden und für die keine budgetierten Mittel zur Verfügung stehen. Über die Verwendung dieses Fonds entscheidet der Vorstand in unbeschränkter Weise.
Sekretariat
Art. 31
Das Sekretariat ist die Zentralstelle des Vereins für die Geschäftsführung sowie die Beratungsstelle für die Mitglieder. Die Organisation des Sekretariates und die Besoldung des Personals ist Sache des Vorstandes. Im Übrigen untersteht es der Aufsicht des Geschäftsausschusses und insbesondere des Präsidenten. Der Sekretär besorgt gemäss Statuten, Reglementen und Anstellungsvertrag die administrativen Arbeiten des Vereins sowie alle Geschäfte, die ihm von seinen Organen und vom Präsidenten übertragen werden. Er soll den Mitgliedern in allen Berufs- und Standesfragen Berater sein. Der Sekretär wohnt den Sitzungen der Vereinsorgane, den Vereinsversammlungen sowie gegebenenfalls auch der Spezialkommissionen bei. Er führt Protokoll, hat beratende Stimme und das Recht zur Antragstellung.
Vertretung
Art. 32
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen der Präsident oder Vizepräsident kollektiv mit dem Kassier oder Sekretär. Für die Erledigung von Geschäften administrativer Natur steht dem Sekretär Einzelunterschrift zu.
Stiftung Sterbekasse
Art. 33
Gastro Zürich-City unterhält eine Sterbekasse, welche die Aufgabe hat, an die Hinterlassenen verstorbener Mitglieder einmalige Beiträge auszurichten. Der Stiftung wird bei ihrer Errichtung, Valuta 31. Dezember 1957, das gesamte Vermögen der im Jahre 1928 gegründeten Sterbekasse des Vereins übergeben. Die Organisation der Stiftung und die Regelung der Beiträge an die Hinterlassenen verstorbener Mitglieder richten sich nach der Stiftungsurkunde und dem Reglement der Stiftung Sterbekasse. Änderungen an dieser Urkunde und diesem Reglement sind nur mit Zustimmung der Generalversammlung des Vereins zulässig. Eine Liquidation der Stiftung ist nur bei Auflösung des Vereins nach den entsprechenden Bestimmungen der Stiftungsurkunde möglich. Ein Rückfall des Stiftungsvermögens an den Verein ist ausgeschlossen. Reichen die Mittel der Stiftung zur Ausrichtung der Beiträge an die Hinterlassenen verstorbener Mitglieder nicht mehr aus, so ist der Vorstand verpflichtet, der Generalversammlung Antrag zur Anordnung von Massnahmen zu unterbreiten, die das finanzielle Gleichgewicht wiederherzustellen vermögen. Besondere Mitgliederbeiträge an die Stiftung dürfen nur auf Grund eines Beschlusses der Generalversammlung erhoben werden.
Statutenrevision
Art. 34
Die Teil- oder Totalrevision der Statuten kann von der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Anträge auf Revision der Statuten sind bis spätestens Ende des der ordentlichen Generalversammlung vorangehenden Kalenderjahres dem Vorstand einzureichen. Alle Anträge sind mindestens acht Tage vor der Behandlung durch die Generalversammlung den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.
Auflösung und Liquidation
Art. 35
Nach vollständiger Erfüllung seiner Verbindlichkeiten kann der Verein durch Beschluss der Generalversammlung aufgelöst werden. Die Auflösung ist beschlossen, wenn zwei Drittel sämtlicher Mitglieder dafür stimmen. Ein allfälliges Vereinsvermögen muss in diesem Falle GastroZürich zur Verwaltung übergeben werden. Kommt innerhalb von fünf Jahren ein neuer Verein zustande, der als Sektion von GastroZürich aufgenommen wird, so ist das Vereinsvermögen samt Zinsen demselben wieder zur Verfügung zu stellen. Nach Ablauf von fünf Jahren hat GastroZürich freies Verfügungsrecht über das ganze Vermögen. Dasselbe darf indessen nur zu Zwecken verwendet werden, die der Förderung des Gastgewerbes dienen. Diese Statuten sind von der ordentlichen Generalversammlung vom 27. April 1977 genehmigt worden und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen die bisherigen Statuten.
Gastro Zürich-City
Der Präsident: Fritz Werthmüller
Der Vizepräsident: Hans König
Zürich, 27. April 1977 (Die genehmigten Statutenänderungen vom 3. Oktober 1978, 8. März 1993 und vom 10. März 1997 sind im vorliegenden Text berücksichtigt.)